Hygiene Nord

Legionellen

- Systemische Untersuchungen von Trinkwasser-Installationen auf Legionellen nach §31 Trinkwasserverordnung -

Legionellen sind Bakterien, die im Trinkwasser vorkommen und schwere Lungenentzündungen verursachen können. Sie sind nicht von Mensch zu Mensch übertragbar, sondern nur durch das Einatmen von kontaminiertem Wassernebel. Legionellen vermehren sich vor allem bei Temperaturen zwischen 25 und 55 °C in Wasserleitungen, Duschköpfen, Klimaanlagen oder Whirlpools. Die Symptome einer Legionellen-Infektion sind Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Kopf- und Gliederschmerzen. Die Legionellose ist eine meldepflichtige Erkrankung. 

Um das Risiko einer Legionellen-Infektion für die Nutzer zu minimieren, muss regelmäßig die von der Trinkwasserverordnung geforderte systemische Untersuchung durchgeführt werden. Parallel dazu sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:

Legionellen im Trinkwasser sind ein ernstes Gesundheitsproblem, das nicht ignoriert werden darf. Durch die Einhaltung der oben genannten Maßnahmen kann das Risiko einer Infektion verringert und die Sicherheit der Verbraucher gewährleistet werden.

Verantwortlichkeit

Die Prüfung auf Legionellen ist für alle Trinkwasseranlagen gesetzlich vorgeschrieben, die bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel Anlagen mit mehr als 400 Liter Speichervolumen oder mehr als drei Liter Leitungsinhalt zwischen dem Ausgang des Speichers und der entferntesten Entnahmestelle.

Die Verantwortung für die Prüfung liegt bei den Betreibern der Anlagen, also zum Beispiel den Vermietern oder Eigentümern von Wohn- oder Gewerbeimmobilien.

Prüfungsintervalle

Die Häufigkeit der Prüfung hängt von der Art der Anlage und dem Nutzerkreis ab. Entsprechend der Trinkwasserverordnung §31 Absatz 2 müssen Gebäudeversorgungsanlagen bei denen die Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit §2 Punkt 8, die unmittelbare oder mittelbare, zielgerichtete Bereitstellung von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbständigen, regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit erfolgt, nicht aber einer öffentlichen Tätigkeit stattfindet, alle 3 Jahre untersucht werden. 

Alle anderen Objekte mit Gebäudewasserversorgungsanlagen, einschließlich denen wo Trinkwasser im Rahmen einer
öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, müssen mindestens einmal jährlich überprüft werden. Ebenfalls müssen Gebäudewasserversorgungsanlagen in Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, Pflegeeinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, in denen sich Patienten mit höherem Risiko für Infektionen mit Legionella spec. befinden, in jährlichem Abstand überprüft werden.

Bei einer neu in Betrieb genommenen Wasserversorgungsanlage, ist die erste Untersuchung auf den Parameter Legionella, innerhalb von drei bis 12 Monaten nach der Inbetriebnahme durchzuführen. 

Bei mobilen Wasserversorgungsanlagen sowie zeitweiligen Wasserversorgungsanlagen, wird die Untersuchungshäufigkeit durch das Gesundheitsamt festgelegt.

Handhabe bei Erreichen des technischen Maßnahme-Wertes

Wird in einer Trinkwasserinstallation der festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. von 100 kbE/100 ml erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, dies unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist.

In Folge sind Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen. Diese Untersuchungen beinhalten eine Ortsbesichtigung, sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, in der betroffenen Trinkwasserinstallation. Es ist eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen. Unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts, sind die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

In der Risikoabschätzung sind Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie Ereignisse oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch die betroffene Wasserversorgungsanlage führen können, systematisch zu ermitteln und zu bewerten. Neben dieser Ermittlung und Bewertung muss die Risikoabschätzung mindestens Folgendes enthalten:

  1. Beschreibung der Wasserversorgungsanlage
  2. Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung
  3. Festgestellte Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik
  4. Sonstige Erkenntnisse über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung
  5. Ergebnisse von Untersuchungen auf den Parameter Legionella spec. einschließlich der Angabe der Probenahmestellen in der Trinkwasserinstallation unter Angabe von Datum und Uhrzeit der Probennahmen.

Der Betreiber hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm nach Absatz ergriffenen Maßnahmen mitzuteilen. Auf Verlangen des Gesundheitsamts ist diesem unverzüglich die Risikoabschätzung zu übermitteln.

Weitere Information zu dem Parameter Legionella spec.

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